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   FG Niedersachsen, 20.10.1999 - II 666/98   

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https://dejure.org/1999,11786
FG Niedersachsen, 20.10.1999 - II 666/98 (https://dejure.org/1999,11786)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.10.1999 - II 666/98 (https://dejure.org/1999,11786)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Oktober 1999 - II 666/98 (https://dejure.org/1999,11786)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Motorboot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Motorboot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, S. 2, § 12 Nr. 1
    Motorboot als Transportmittel, § 12 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei Verwendung eines Motorboots als Transportmittel greift das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 1373
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 03.02.1993 - I R 18/92

    Aufwendungen für Segel- oder Motorjachten bei gewerblicher Nutzung abzugsfähige

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.10.1999 - II 666/98
    Zudem dürften nach Ansicht des BFH (Urteil vom 03.02.1993 I R 18/92, Bundessteuerblatt II 1993, 367) solche Betriebsausgaben nicht vom Gewinn abgesetzt werden, die auch eine Berührung zur Lebensführung hätten.

    Nach dem Urteil des BFH vom 03.02.1993 (a.a.O.) sind allerdings nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht alle Aufwendungen für Segel- oder Motorjachten vom Abzug ausgeschlossen.

    Der Senat folgt deshalb der Entscheidung des BFH vom 03.02.1993 (aaO.), nach der der Betriebsausgabenabzug dann nicht ausgeschlossen ist, wenn das Motorboot in erster Linie zum Transport genutzt wird.

  • BFH, 04.08.1977 - IV R 157/74

    Betriebsausgaben - Lebensführung des Steuerpflichtigen - Beurteilung - Allgemeine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.10.1999 - II 666/98
    Insbesondere ist zu prüfen, inwieweit die Betriebsausgaben zweckmäßig, zur Verfolgung des mit der jeweiligen Maßnahme erstrebten Zieles erforderlich und durch wirtschaftlich vernünftige Gründe zu rechtfertigen sind (BFH-Urteil vom 4. August 1977, IV R 157/74, Bundessteuerblatt II 1978, 93).
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